Gerätegestützte Krankengymnastik

Zertifikatskurs KG-Gerät bzw. KGG

Dieser Kompaktkurs ist nach den Anforderungen der Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen nach § 125 SGB V anerkannt und berechtigt Physiotherapeut/-innen, die unter dieser Abrechnungsposition beschriebenen Leistungen durchzuführen und abzurechnen.

Definition

Die gerätegestützte Krankengymnastik ist Krankengymnastik an Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräten unter Berücksichtigung der Trainingslehre.

Therapieziele

Die Verbesserung/Normalisierung der Muskelkraft, der Kraftausdauer, funktioneller Bewegungsabläufe, der alltagsspezifischen Belastungstoleranz und der alltäglichen Fähigkeiten (ATL).

Lehrinhalte

  • Grundlagen, Voraussetzungen und Prinzipien der gerätegestützten Krankengymnastik
  • Terminologie und Grundlagen der Sportwissenschaften (Definitionen, sportliche Leistung, Prinzipien der Trainingsgestaltung)
  • Grundlagen der Biomechanik
  • Physiologische Grundkenntnisse (Bindegewebe und Wundheilung)
  • Rehabilitationsmodelle
  • Angewandte Trainings- und Bewegungslehre unter Berücksichtigung therapeutischer Ansätze
  • Einsatz von Geräten: Sicherheit, Einstellungen, Funktionalität, Anwendungsprinzipien
  • Erstellung von indikationsorientierten Behandlungsprogrammen, Belastungsbestimmung, Trainingssteuerung und Dokumentation
  • Patientenarbeit und Schmerz

D1 Verordnungen

Die „Mini-Reha“ D1 Verordnung ist eine kombination aus verschiedenen verordneten Anwendungen. Zu den hier vorgesehenen Heilmitteln zählen neben der klassischen Krankengymnastik und Massage auch die Krankengymnastik am Gerät, die Manuelle Therapie sowie diverse therapiebegleitende physiokalische Maßnahmen wie z.B. Wärmetherapie.

Der Schwerpunkt bei D1 liegt insbesondere bei der Behandlung aktiver/passiver Bewegungseinschränkungen mit muskulärem Dysbalancen und Schmerzen die zusätzlich aus medizinischer Sicht durch Krankengymnastik oder Manueller Therapie beglietet werden sollten.

 

 

Krankengymnastik ist eine Kassenleistung nach § 124 SGB V.
Die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis liegt vor.